Autor: Bister |
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 9 Abs. 5 StVO verstößt, handelt nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO ordnungswidrig. Ebenso ist nach § 49 Abs. 1 Nr. 2, 18 StVO der Verstoß gegen § 18 Abs. 7 StVO bußgeldbewehrt. Darüber hinaus handelt gem. § 49 Abs. 3 Nr. 4, 5 StVO ordnungswidrig, wer die Wendeverbote gem. § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO (Zeichen 272) und gem. § 42 Abs. 4b Satz 3 StVO (Zeichen 327) missachtet.
Ein unzulässiges Wenden mit Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers ist nach Ziffer 44 BKatV bußgeldbewährt und wird mit einer Regelbuße von 80 Euro sowie der Eintragung von zwei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet.
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