Autor: Bister |
Diese Tatbestandsvariante beinhaltet drei Begehungsarten, nämlich auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen:
Wenden |
Rückwärtsfahren |
entgegen der Fahrtrichtung fahren |
Fahrzeug (nicht nötig: Kraftfahrzeug) |
Führen dieses Fahrzeugs |
im öffentlichen Straßenverkehr |
unter Wenden auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren |
Ist der vorgesehene Fahrvorgang generell verboten (§ 5 StVO) oder im konkreten Fall unzulässig? War ein Verkehrsvorgang auch nach dieser Einzelfallprüfung zulässig, so liegt keine Tatbestandsmäßigkeit i.S.v. § 315c StGB vor, da diese Strafrechtsvorschrift die Straßenverkehrsregeln nicht enger ziehen will. |
grob verkehrswidrig |
rücksichtslos |
kausale Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert |
a) Fahrzeug
Alle Fahrzeuge, nicht nur Kraftfahrzeuge, sind tatbestandlich relevant.
b) Führen eines Fahrzeugs
(Siehe → Alkohol/Drogen Rdnr. 196 ff.)
c) Öffentlicher Verkehr
(Siehe → Alkohol/Drogen Rdnr. 186 ff.)
d) Autobahn/Kraftfahrstraße
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