Grundsätzliches

Autor: Bister

I. Definition des Wendens

Das "Wenden" als spezieller und besonders gefährlicher Verkehrsvorgang ist in der StVO nicht zentral in einer Vorschrift normiert, sondern wird in unterschiedlichen Regelungen behandelt. So ist das "Wenden" in § 9 Abs. 5 StVO, in § 18 Abs. 7 StVO, in § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO sowie in § 42 Abs. 4b StVO geregelt.

Das Gesetz definiert den Begriff des Wendens jedoch nicht. Wenden ist nach der Rechtsprechung eine gewollte, gezielte Lenkbewegung des Fahrzeugs (OLG Köln, Urt. v. 13.10.1987 - Ss 479/87 (B), VRS 74, 139) in die Gegenrichtung, d.h. um 180 Grad (BGH, Beschl. v. 19.03.2002 - 4 StR 394/01, NZV 2002, 376 und zwar auf einer baulich einheitlichen Straße (BGH, Beschl v. 19.03.2002 - 4 StR 394/01, NZV 2002, 376). Diese Rechtsprechung betrachtet den Wendevorgang als das eigentlich Gefährliche und nicht die spätere Weiterfahrabsicht. Aus dem Bestandteil des gewollten Umdrehens folgt, dass kein Wenden vorliegt, wenn das Fahrzeug schleudernd und nicht beabsichtigt in die Gegenrichtung zeigt (OLG Köln, Urt. v. 13.10.1987 - Ss 479/87 (B), VRS 74, 139).

Eine Weiterfahrt in der Gegenrichtung ist nicht tatbestandsmäßig für das Wenden. Wer also sein Fahrzeug in die Gegenrichtung "wendet", um auf der anderen Straßenseite einen Parkplatz einzunehmen, wendet gleichwohl. Lediglich das OLG Celle verlangt darüber hinaus Fahrabsicht in die Gegenrichtung.