»Das angef. Urteil verletzt mit seiner Annahme, die Kl. [Mieter von öffentlich geförderten Wohnungen] seien befugt, die der Beigel. [Vermieterin] erteilte Mieterhöhungsgenehmigung anzufechten, Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO [VerwGO]). Die Klagen sind unzulässig. Den Kl. fehlt die Klagebefugnis. ... Die von der bekl. Bewilligungsstelle der beigel. Vermieterin gemäß §
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