Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 EUR festgesetzt.
Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger, ein Berufskraftfahrer, der sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen alkoholbedingter Nichteignung wendet, hält zum einen sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob einem Fahrerlaubnisinhaber wegen hohen Alkoholkonsums ohne Verkehrsbezug die Fähigkeit zum Trennen von Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges und damit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abgesprochen werden könne.
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