I.
1. Die Beteiligten streiten um die Auslegung des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - NatSchG LSA - vom 11. Februar 1992 (GVBl S. 108), geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1995 (GVBl S. 608). Nach dieser Vorschrift ist ein anerkannter Naturschutzverband nur klagebefugt, wenn ein anderweitiges Klagerecht nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht besteht.
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