BVerwG - Urteil vom 22.12.1993 (11 C 45.92) - DRsp Nr. 1995/3998
BVerwG, Urteil vom 22.12.1993 - Aktenzeichen 11 C 45.92
DRsp Nr. 1995/3998
1. Es ist zulässig, befristete Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11StVO über einen längeren Zeitraum hin ohne Unterbrechung wiederholt zu erteilen, solange die die Ausnahmegenehmigung rechtfertigende Situation andauert.2. Erstreckt sich die einem Gewerbetreibenden erteilte Ausnahmegenehmigung von einem Verkehrsverbot (§ 46 Abs. 1 Nr. 11StVO) auch auf Fahrzeuge seiner "Kunden", so betrifft sie insoweit nicht, wie § 46 Abs. 1StVO voraussetzt, "bestimmte Einzelfälle" oder "bestimmte Antragsteller", sondern einen unbestimmten Personenkreis.