Die Klägerin betreibt in Krefeld eine Tankstelle nebst Garagenbetrieb, Autowaschstraße. Kraftfahrzeugmechanikerbetrieb sowie Einzelhandel mit Waren aller Art. Ladengeschäft und Tankstelle sind baulich verbunden. Die Klägerin bot auch während der allgemeinen Ladenschlußzeiten Waren wie Zigaretten, Zeitschriften, Süßigkeiten und Getränke feil und verkaufte sie.
Der Beklagte forderte sie durch Ordnungsverfügung auf, während der allgemeinen Ladenschlußzeiten die Abgabe aller nicht in § 6 Abs. 2 des Ladenschlußgesetzes vom 28. November 1956 (BGBl I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl I S. 1382) - LadSchlG - genannten Artikel zu unterlassen.
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