OLG Koblenz - Urteil vom 24.02.2011
2 U 261/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 281 Abs. 2; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 440 S. 1; BGB § 476; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 279/08

Darlegungs- und Beweislast bei Schäden am Zahnriemen eines gebraucht verkauften Pkw

OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 2 U 261/10

DRsp Nr. 2011/10613

Darlegungs- und Beweislast bei Schäden am Zahnriemen eines gebraucht verkauften Pkw

1. Der Gebrauchtwagenverkäufer ist beweispflichtig dafür, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs der Mangel - Beschädigung des Zahnriemens - noch nicht vorgelegen hat. Er hat für den Beweis des Gegenteils den Vollbeweis nach § 292 ZPO zu führen, die Vermutungsregel des § 476 BGB und die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu widerlegen. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht, wenn der Gebrauchtwagenverkäufer seine Nacherfüllung verweigert. 2. Ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten und des möglichen Minderwerts in Höhe der 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswerts aus dem Gesichtspunkt des Integritätsinteresses besteht nicht, wenn der Geschädigte den Schaden nur fiktiv berechnet.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichter - vom 4. Februar 2010 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.957,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2008 zu zahlen.