VGH Bayern - Beschluss vom 18.10.2019
11 CS 19.1320
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 4; FeV § 11 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 S 19.1809

Darlegungsanforderungen an die Begründung einer Beschwerde; Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erhöhter Morphinwerte in einer im Rahmen eines Abstinenzkontrollprogramms entnommenen Urinprobe; Voraussetzungen für einen Rückgriff auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich einer gebundenen Entscheidung

VGH Bayern, Beschluss vom 18.10.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.1320

DRsp Nr. 2020/77

Darlegungsanforderungen an die Begründung einer Beschwerde; Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erhöhter Morphinwerte in einer im Rahmen eines Abstinenzkontrollprogramms entnommenen Urinprobe; Voraussetzungen für einen Rückgriff auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich einer gebundenen Entscheidung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 4; FeV § 11 Abs. 8 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, A2, B, L, M und S.

Mit seit 22. März 2012 rechtskräftigem Strafbefehl vom 17. Januar 2012 verurteilte das Amtsgericht München den Antragsteller wegen unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes zu einer Geldstrafe. Dem lag zugrunde, dass die Polizei am 11. April 2011 in seiner Wohnung 18,2 g Amphetamin gefunden hatte. In der Strafverhandlung beschränkte der Antragsteller seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen und gab an, das Amphetamin wegen seiner ADHS-Erkrankung besorgt und seit dem 12. oder 13. Lebensjahr Betäubungsmittel konsumiert zu haben, darunter Ecstasy, Speed, Marihuana und Kokain.