I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten für seinen PKW (amtl. Kennzeichen: ...) genommenen Teilkaskoversicherung geltend mit der Behauptung, das Fahrzeug sei am 14.06.2002 in ... in ... gestohlen und wenige Stunden später in verunfalltem Zustand von der Polizei wieder aufgefunden worden.
Nach dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten der Firma ... wurde der Wert des verunfallten PKW wie folgt geschätzt:
Reparaturkosten 35.309,66 EUR
Wiederbeschaffungswert 40.000,00 EUR
Restwert 14.700,00 EUR
Die Begutachtung berücksichtigt nicht, daß der Kläger unstreitig das Fahrzeug in verunfalltem Zustand erworben hatte.
Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung von 25.300,00 EUR nebst Zinsen (Wiederbeschaffungswert./. Restwert) in Anspruch genommen.
Er hat behauptet, den ... mit einem Kostenaufwand von 8.000,00 EUR in ... einwandfrei repariert zu haben.
Im Juni 2002 sei er mit dem Fahrzeug nach ... gefahren.
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