Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 13. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
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Das disziplinargerichtliche Berufungsverfahren betrifft Vorwürfe des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst, des Erwerbs, Besitzes und Konsums von Drogen sowie des Fahrens dienstlicher und privater Fahrzeuge ohne Fahrerlaubnis.
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