Einleitung

Autor: Stephan Schröder

Anders als beim privaten Kfz hat der Geschädigte kein beliebiges Wahlrecht auf abstrakt ermittelte Nutzungsausfallentschädigung, wenn er sein Fahrzeug gewerblich nutzt (OLG Hamm, Urt. v. 07.04.2000 - 9 U 257/98, DAR 2001, 359 = NJW-RR 2001, 165; BGH, Urt. v. 06.12.2018 - VII ZR 285/17, DAR 2019, 139; siehe auch: Jaeger, Nutzungsausfall für alle - zum Ausfallschaden gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge, VersR 2020, 257 ff.). Diese Differenzierung vollzieht sich nicht nach der Art des Fahrzeugs - Pkw oder Lkw (für den gewerblich als Taxi genutzten Pkw vgl. auch Teil 9.1.5.7 und Teil 9.2.17.3); maßgebend ist allein die Nutzungsart. Diese allein bestimmt auch die Art der Schadensberechnung.

Etwas anderes kann gelten, wenn ein gewerblich genutztes Fahrzeug nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung, sondern als Verkehrsmittel eingesetzt wird, mit dessen Hilfe Orte erreicht werden, an denen ein Gewinn zu erwirtschaften ist (Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urt. v. 11.06.2014 - 1 U 157/13, zfs 2015, 141 für Dachdeckereibetrieb; BGH, Urt. v. 21.01.2014 - VI ZR 366/13, BeckRS 2014, 03172).

Steht einem Geschädigten bei der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs allerdings ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, kommt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich nur bei einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht (AG Albstadt, Beschl. v. 28.06.2017 - 5 C 107/17, SVR 2018, 259).