Autor: Stephan Schröder |
Anders als beim privaten Kfz hat der Geschädigte kein beliebiges Wahlrecht auf abstrakt ermittelte Nutzungsausfallentschädigung, wenn er sein Fahrzeug gewerblich nutzt (OLG Hamm, Urt. v. 07.04.2000 - 9 U 257/98,
Etwas anderes kann gelten, wenn ein gewerblich genutztes Fahrzeug nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung, sondern als Verkehrsmittel eingesetzt wird, mit dessen Hilfe Orte erreicht werden, an denen ein Gewinn zu erwirtschaften ist (Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urt. v. 11.06.2014 -
Steht einem Geschädigten bei der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs allerdings ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, kommt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich nur bei einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht (AG Albstadt, Beschl. v. 28.06.2017 -
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