Ersatz der Mietwagenkosten

Autor: Stephan Schröder

Anstelle des konkret entgangenen Gewinns kann der gewerblich tätige Geschädigte auch den Ersatz der Kosten eines Mietfahrzeugs verlangen. Hier gilt der Rechtsgrundsatz, wonach die Mietwagenkosten zum Herstellungsaufwand für das beschädigte Unfallfahrzeug gehören. Jedenfalls hinsichtlich des Erstattungsgrundsatzes gibt es zwischen einem privat genutzten und einem gewerblich eingesetzten Fahrzeug keinen Unterschied. Dies ist durch Entscheidungen des BGH (Urt. v. 04.12.1984 - VI ZR 225/82, NJW 1985, 793 und Urt. v. 19.10.1993 - VI ZR 20/93, NJW 1993, 3321) ausdrücklich klargestellt.

Eine Ersatzpflicht besteht nur dann, wenn die Anmietung erforderlich ist. Somit sind die Kosten zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH, Urt. v. 05.02.2013 - VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149; OLG Koblenz, Urt. v. 02.02.2015 - 12 U 1429/13, NJW 2015, 1615; AG Kehl, Urt. v. 18.02.2015 - 4 C 344/14, SVR 2015, 260).

Auch wenn im Erstattungsgrundsatz eine Gleichbehandlung erfolgt, sind jedoch hinsichtlich des Umfangs des Erstattungsbetrags zwei Unterschiede zu machen:

Einmal unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeitsgrenze nach § 251 Abs. 2 BGB;

zum anderen in der Berechnung der sogenannten Eigenersparnis.