Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2011 wird aufgehoben, soweit es den Hilfsantrag betrifft. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
I
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin einen im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit zum Einsammeln von Schrott und Altmetallen eingesetzten LKW mit einem gelben Blinklicht (Rundumlicht) ausrüsten darf.
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