OVG Hamburg - Beschluss vom 31.05.2019
1 Bs 90/19
Normen:
BImSchG § 40 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 47 Abs. 1; BImSchG § 47 Abs. 4; BImSchG § 47 Abs. 4a; 39. BImSchV § 1; 39. BImSchV § 3 Abs. 2; 39. BImSchV Anl. 3; RL 2008/50/EG Art. 13; RL 2008/50/EG Art. 23; RL 2008/50/EG Anh. XI; AEUV Art. 267; StVO § 39; StVO § 41; StVO § 41 Anl. 2; VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
DÖV 2019, 971
NVwZ 2019, 1774
VRS 2019, 318
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 5281/18

Einstweiliger Rechtsschutz eines Halters eines Pkw mit Dieselantrieb gegen ein zur Umsetzung eines Luftreinhalteplans erlassenes streckenbezogenes Durchfahrtsverbot für Dieselfahrzeuge bis zur Abgasnorm Euro 5/V; Ermächtigungsgrundlage für ein Durchfahrtsverbot; Zweifel an der wissenschaftlichen Begründbarkeit des Jahresimmissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid

OVG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2019 - Aktenzeichen 1 Bs 90/19

DRsp Nr. 2019/15013

Einstweiliger Rechtsschutz eines Halters eines Pkw mit Dieselantrieb gegen ein zur Umsetzung eines Luftreinhalteplans erlassenes streckenbezogenes Durchfahrtsverbot für Dieselfahrzeuge bis zur Abgasnorm Euro 5/V; Ermächtigungsgrundlage für ein Durchfahrtsverbot; Zweifel an der wissenschaftlichen Begründbarkeit des Jahresimmissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid

1. Zum einstweiligen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) eines Halters eines Pkw mit Dieselantrieb gegen ein zur Umsetzung eines Luftreinhalteplans erlassenes streckenbezogenes Durchfahrtsverbot für Dieselfahrzeuge bis zur Abgasnorm Euro 5/V.2. § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bildet i. V. m. den jeweiligen Vorschriften der StVO eine hinreichende nationale Ermächtigungsgrundlage für ein solches Durchfahrtsverbot (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 27.2.2018, 7 C 30/17, BVerwGE 161, 201).3. Zweifel an der wissenschaftlichen Begründbarkeit des Grenzwertes in § 3 Abs. 2 der 39. BImSchV (Jahresimmissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid), bei dem es sich um durch Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 i. V. m. Anhang XI B. der Richtlinie 2008/50/EG europarechtlich determiniertes bindendes Recht handelt, würden es für sich genommen nicht rechtfertigen, die Norm im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unangewendet zu lassen.4. Zur Eignung des Standorts einer Probenahmestelle zur Messung der Stickstoffdioxid-Konzentration (Anlage 3 der 39. BImSchV).

Tenor