VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.11.2016
5 S 2105/16
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1; StVO § 10 Abs. 1; StrG § 15 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2017, 215
NZV 2017, 101
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5460/16

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Durchführung einer Straßenbaumaßnahme zur Umgestaltung des Kreuzungsbereichs in einen Kreisverkehr; Geltung des Zeichens 215 Kreisverkehr für den fließenden Verkehr; Rückwärtiges Einfahren aus einem Grundstück auf die Straße

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 5 S 2105/16

DRsp Nr. 2016/19597

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Durchführung einer Straßenbaumaßnahme zur Umgestaltung des Kreuzungsbereichs in einen Kreisverkehr; Geltung des Zeichens 215 "Kreisverkehr" für den fließenden Verkehr; Rückwärtiges Einfahren aus einem Grundstück auf die Straße

1. Das durch das Zeichen 215 "Kreisverkehr" angeordnete Gebot, der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts zu folgen, gilt nur für den fließenden Verkehr.2. Wer i. S. des § 10 Abs. 1 StVO rückwärts aus einem Grundstück auf die Straße einfährt, nimmt noch nicht am fließenden Verkehr teil.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2016 - 5 K 5460/16 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - insoweit unter Abänderung der dortigen Festsetzung - auf jeweils auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1 S. 1; StVO § 10 Abs. 1; StrG § 15 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe