Entstehung und Umfangder Einigungsgebühr

Autor: Chirstian Sitter

Die Einigungsgebühr entspricht der früheren Vergleichsgebühr. Sie ist im Vergütungsverzeichnis (VV) in Teil 1 als Nr. 1000 niedergeschrieben und entsteht "für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht".

Die Einigungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr; sie entsteht also nur, wenn der in der Vorbemerkung bezeichnete Vertrag zustande gekommen ist. Zugleich ist sie eine feste Gebühr ohne Rahmen, die also entweder gar nicht anfällt oder im außergerichtlichen Bereich stets mit dem Satz von 1,5.

Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 2 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien in einem der in § 36 bezeichneten Güteverfahren, also im schiedsrichterlichen Verfahren der bzw. im Verfahren vor dem Schiedsgericht.