Gegenstandswert der Einigungsgebühr

Autor: Chirstian Sitter

Als Gegenstandswert für die Einigungsgebühr ist der Wert der Ansprüche anzusehen, die durch den Vergleich bzw. den Vertrag erledigt werden. Es kommt also nicht auf den Wert an, auf den man sich letztendlich geeinigt hat, sondern darauf, worüber die Einigung erzielt wurde.

Beispiel

Der Rechtsanwalt macht für seinen Mandanten ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 Euro geltend. Mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einigt er sich schließlich auf ein Schmerzensgeld i.H.v. 17.000 Euro. Die Einigungsgebühr entsteht nach einem Gegenstandswert von 20.000 Euro.