Zustandekommen eines Vertrags

Autor: Chirstian Sitter

Wie bisher bleibt es allerdings erforderlich, dass ein Vertrag zustande kommt, der die oben angesprochenen Wirkungen - Beseitigung eines Streits oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis - erzielen muss.

Ein Vertrag setzt also nach allgemeinen Regeln zwei übereinstimmende, auf das genannte Ziel gerichtete Willenserklärungen voraus; eine lediglich einseitige Erklärung reicht also nicht, z.B. die einseitige Rücknahme eines Rechtsmittels.

Die weitere Voraussetzung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, für das der Streit oder die Ungewissheit beseitigt wird, ist für den Bereich der Schadensregulierung unproblematisch. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten besteht aufgrund Gesetzes wegen der durch den Unfall bewirkten Schädigung einer Person oder Sache. Der Wortlaut der Legaldefinition darf also nicht etwa dahin verstanden werden, dass die Einigungsgebühr schon "für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags" im allgemeinen Sinn anfällt; denn durch den Vertragsschluss als solchen wird erst ein Rechtsverhältnis begründet, welches für das Entstehen der Einigungsgebühr vorausgesetzt wird. Der - weitere - Vertrag muss sich also auf das bestehende Rechtsverhältnis beziehen, welches entweder aufgrund Gesetzes oder aufgrund eines - ersten - Vertrags entstanden ist.