VGH Bayern - Beschluss vom 19.07.2021
11 CS 21.1280
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 21.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 21.372

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von acht Punkten

VGH Bayern, Beschluss vom 19.07.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.1280

DRsp Nr. 2021/12084

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von acht Punkten

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 (erteilt 1998) nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Am 5. November 2019 ging bei der damals örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Augsburg ein Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts ein, wonach der Antragsteller durch mehrere Ordnungswidrigkeiten vier Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht habe. Dem lagen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften am 4. Mai 2018 sowie am 4. Juni 2018, ein Rotlichtverstoß am 19. Mai 2018 sowie eine vorschriftswidrige Nutzung eines elektronischen Kommunikationsgeräts als Kraftfahrzeugführer am 13. Juli 2019 zu Grunde. Sämtliche Verstöße wurden rechtskräftig mit Bußgeldbescheid geahndet.