OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.06.2017 3 M 53/17
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 1 S. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; Anlage 4 zur FeV Nr. 9.1; StPO § 81a Abs. 1; StPO § 81a Abs. 2; StGB § 69; GG Art. 20 Abs. 3;
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr aufgrund Konsums von sog. harten Drogen
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 3 M 53/17
DRsp Nr. 2017/9783
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr aufgrund Konsums von sog. harten Drogen
Normenkette:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 1 S. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; Anlage 4 zur FeV Nr. 9.1; StPO § 81a Abs. 1; StPO § 81a Abs. 2; StGB § 69; GG Art. 20 Abs. 3;
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
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