VGH Bayern - Beschluss vom 22.10.2019
11 CS 19.1837
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 19.728

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Betäubungsmitteln (hier: Crystal); Konsum von Metamphetamin

VGH Bayern, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.1837

DRsp Nr. 2019/17627

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Betäubungsmitteln (hier: Crystal); Konsum von Metamphetamin

Den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist nicht genügt, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, sein Vorbringen aus der ersten Instanz zu wiederholen, oder sich mit pauschalen oder formelhaften Rügen begnügt. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung geben den Beschwerdegründen den Inhalt vor. Ausgehend von der Entscheidung muss der Beschwerdeführer konkret aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist, was voraussetzt, dass er den Streitstoff prüft, sichtet und rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses befasst.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.