BGH - Beschluß vom 08.11.2005
1 StR 389/05
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 19.04.2005

Entzug der Fahrerlaubnis bei Transport von BtM

BGH, Beschluß vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 1 StR 389/05

DRsp Nr. 2005/20270

Entzug der Fahrerlaubnis bei Transport von BtM

Allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zum Transport von Rauschgift rechtfertigt den Entzug der Fahrerlaubnis nicht, auch wenn durch ein präpariertes Versteck besondere Vorkehrungen gegen eine Entdeckung des Rauschgifts getroffen worden sind.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen sowie ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

1. Zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Jedoch kann die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: