Entzug der Fahrerlaubnis wegen einer Sexualstraftat
BGH, Beschluß vom 19.09.2005 - Aktenzeichen 1 StR 296/05
DRsp Nr. 2005/17642
Entzug der Fahrerlaubnis wegen einer Sexualstraftat
1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Bedürfnissen unterzuordnen.2. Bei Sexualstraftaten, die unter Verwendung eines Pkws begangen wurden, können diese Voraussetzungen vorliegen, wenn sich der Täter des Opfers gewaltsam bemächtigt und es mit dem Pkw zum Tatort "befördert".
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat zum angefochtenen Maßregelausspruch nach §§ 69, 69aStGB :
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