OLG Koblenz - Beschluss vom 08.03.2021
4 OWi 6 SsRs 26/21
Normen:
StVG § 24 Abs. 1; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 4; BKatV Anh. Tabelle 1 Buchst. c) Nr. 11.3.4; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 1; OWiG § 80a;
Vorinstanzen:
AG Linz am Rhein, vom 22.05.2020

Erhöhung des Bußgelds wegen Missachtung mehrerer Schilder zur GeschwindigkeitsbeschränkungKein Doppelverwertungsverbot bei fahrlässiger GeschwindigkeitsüberschreitungMessstelle als Unfallschwerpunkt

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021 - Aktenzeichen 4 OWi 6 SsRs 26/21

DRsp Nr. 2021/18311

Erhöhung des Bußgelds wegen Missachtung mehrerer Schilder zur Geschwindigkeitsbeschränkung Kein Doppelverwertungsverbot bei fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung Messstelle als Unfallschwerpunkt

Das Überfahren von drei Schildern mit Geschwindigkeitsbeschränkung wegen der Streckenführung vor einer Messstelle ist eine gesteigerte Sorgfaltspflichtverletzung des Autofahrers und übersteigt den Grad der mittleren Fahrlässigkeit. Dies ist kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. Die Geldbuße ist deshalb angemessen zu erhöhen.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 22. Mai 2020 wird zugelassen.

2.

Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das zu Ziffer 1. bezeichnete Urteil wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVG § 24 Abs. 1; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 4; BKatV Anh. Tabelle 1 Buchst. c) Nr. 11.3.4; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 1; OWiG § 80a;

Gründe

I.1. Die Zentrale Bußgeldstelle beim Polizeipräsidium R. hat mit Bußgeldbescheid vom 2. Oktober 2019 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h ein Bußgeld von 70,- Euro festgesetzt.