OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.12.2023
8 B 534/23
Normen:
BImSchG § 40 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 47 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3;
Fundstellen:
zfs 2024, 120
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1154/22

Ermessen der Straßenverkehrsbehörde bei der Umsetzung einer in einem Luftreinhalteplan vorgesehenen verkehrsbeschränkenden Maßnahme (hier: Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h); Aufstellen eines Luftreinhalteplans durch die zuständige Behörde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2023 - Aktenzeichen 8 B 534/23

DRsp Nr. 2024/131

Ermessen der Straßenverkehrsbehörde bei der Umsetzung einer in einem Luftreinhalteplan vorgesehenen verkehrsbeschränkenden Maßnahme (hier: Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h); Aufstellen eines Luftreinhalteplans durch die zuständige Behörde

1. Bei der Umsetzung einer in einem Luftreinhalteplan vorgesehenen verkehrsbeschränkenden Maßnahme (hier: Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h) kommt der Straßenverkehrsbehörde kein Ermessen zu. Allerdings ist der Luftreinhalteplan im Rahmen des Klageverfahrens gegen die auf dem Plan beruhenden verkehrsrechtlichen Anordnungen inzident auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.7.2012 - 3 B 78.11 -). 2. Eine rechtmäßige Luftreinhalteplanung setzt voraus, dass sie auf einer ordnungsgemäßen Prognose der Entwicklung der Immissionswerte beruht. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist, nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2020 - 7 C 3.19 -).