SchlHOLG - Urteil vom 06.02.2024
7 U 94/23
Normen:
StVG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 209/2024
NJW-Spezial 2024, 169
ZAP 2024, 255
MDR 2024, 435
VRR 2024, 2
r+s 2024, 320
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 09.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 61/20

Ersatz des unfallbedingten Schadens nach einer Haftungsverteilung

SchlHOLG, Urteil vom 06.02.2024 - Aktenzeichen 7 U 94/23

DRsp Nr. 2024/3899

Ersatz des unfallbedingten Schadens nach einer Haftungsverteilung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 09.06.2023, Az. 2 O 61/20, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.510,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2020 sowie weitere 334,75 € auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 15.05.2020 in Seedorf nach einer Haftungsquote von 40 % zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben der Kläger 69 % und die Beklagte - ggf. als Gesamtschuldner neben den Erben des Hans Sommer - 31 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug haben der Kläger 38 % und die Beklagte 62 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3.