BGH - Urteil vom 25.10.2005
VI ZR 9/05
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 232
DAR 2006, 83
MDR 2006, 686
NJW 2006, 360
NZV 2006, 139
VRS 110, 164
VersR 2006, 133
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 13.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 2063/03
AG Chemnitz, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 4600/02

Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

BGH, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen VI ZR 9/05

DRsp Nr. 2005/21620

Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

»Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber dem "Normaltarif" höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 160, 377, 383 f.).«

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten und einer restlichen Unkostenpauschale aus einem Verkehrsunfall vom 10. Januar 2002 geltend, bei dem der vom Kläger geleaste Pkw vom Typ VW Beetle beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach außer Streit.

Da das Fahrzeug noch fahrtüchtig war, nutzte der Kläger dieses zunächst weiter und mietete erst aus Anlass der Reparatur am 21. Januar 2002 - ohne zuvor Erkundigungen über günstigere Tarife einzuziehen - für die Dauer von drei Tagen bei der U. Autovermietung ein nicht typgleiches Ersatzfahrzeug, einen VW Sharan, zu einem so genannten Unfallersatztarif an.