Erste Maßnahmen

Autor: Stephan Schröder

Für Leasingfahrzeuge gilt im Ergebnis ein erweiterter Totalschadensbegriff - und zwar im Verhältnis zum Leasinggeber. Gegenüber dem Unfallgegner kann aufgrund des Dispositionsrechts des Geschädigten ohnehin bei an sich gegebener Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs auf der Basis der Beschaffung eines Ersatzwagens abgerechnet werden (siehe auch: Looschelders, Ansprüche nach einem Verkehrsunfall mit einem geleasten oder finanzierten Fahrzeug, VersR 2019, 513 ff.).

Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten 60 % des Wiederbeschaffungswerts kann der Leasingnehmer (nicht aber der Leasinggeber) den Leasingvertrag außerordentlich mit einer Frist von drei Wochen nach Kenntnis zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Auch wenn eine vertragliche Regelung dazu fehlt, kann die außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden (BGH, Urt. v. 25.03.1998 - VIII ZR 422/97, NJW 1998, 2284).

Hinweis!

Dabei ist die Grenze von 60 % des Wiederbeschaffungswerts als fest anzusehen. Zum Nachteil des Leasingnehmers abweichende vertragliche Regelungen, beispielsweise, dass das Kündigungsrecht erst bei Erreichen von 80 % des Wiederbeschaffungswerts eintreten soll, sind unwirksam (BGH, Urt. v. 25.03.1998 - VIII ZR 244/97, DAR 1998, 234).

Macht der Leasingnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, muss er das Fahrzeug unverzüglich reparieren lassen.