Kaskoansprüche

Autor: Stephan Schröder

Bei Inanspruchnahme der regelmäßig bestehenden Vollkaskoversicherung richtet sich der Ersatzanspruch als vertraglicher Anspruch ausschließlich nach A.2 AKB. Er ist auf den Wiederbeschaffungswert begrenzt; darüber hinausgehende Ansprüche kann der Leasingnehmer aufgrund leasingspezifischer Besonderheiten nicht geltend machen. Auch der Leasinggeber als versicherte Person kann keine Entschädigung für nicht amortisierte Kosten verlangen (BGH, Urt. v. 14.07.1993 - IV ZR 181/92, NJW 1993, 2870).

Hat der Leasingnehmer für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, kommt es im Fall eines Totalschadens für die Erstattung der Mehrwertsteuer allein auf die im Zeitpunkt des Schadenfalls bestehenden Verhältnisse des Leasinggebers an. Überträgt der Versicherungsnehmer trotz eines zugunsten des Leasinggebers bestehenden Sicherungsscheins seine Ansprüche an einen Dritten, und erstattet die Versicherung diesem im Anschluss irrtümlich auch die Mehrwertsteuer, hat sie einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger (OLG Dresden, Urt. v. 26.05.2020 - 4 U 2522/19, VersR 2020, 1178).