Leasinggeberansprüche

Autor: Stephan Schröder

Liegt technischer oder wirtschaftlicher Totalschaden vor oder übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten 60 % des Wiederbeschaffungswerts des Leasingfahrzeugs, kann der Leasingnehmer den Vertrag außerordentlich und vorzeitig kündigen. Dieses Kündigungsrecht ist nur an die genannten Voraussetzungen geknüpft; es kann auch ausgeübt werden, wenn der Leasingnehmer den Unfall allein oder mitverschuldet hat.

Die Kündigung löst einen Abfindungsanspruch des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer aus, der sich unabhängig von dem gegenüber dem Unfallgegner oder der Kaskoversicherung bestehenden Ersatzanspruch berechnet. Der Abfindungsanspruch ist ein dem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung entsprechender Anspruch eigener Art, der auf Vollamortisation der vom Leasinggeber getätigten Investitionen gerichtet ist; der Leasinggeber ist also so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Leasingvertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (st. Rspr. des BGH, zuletzt BGH, Urt. v. 24.04.1996 - VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033).