Erwerbsschaden

Autor: Hering

Neben dem Schmerzensgeld wird während der akuten Krankheitszeit auch eine Entschädigung für einen erlittenen Erwerbsschaden gezahlt. Bei der Festlegung wird von dem Arbeitseinkommen ausgegangen, dass der Geschädigte konkret verloren hat. Abgezogen werden Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers, Krankengeld, Zahlungen der Berufsgenossenschaften oder sonstige Leistungen eines Sozialversicherers. Ersatzleistungen werden für den Nettoverlust gezahlt.