Invaliditätsleistungen

Autor: Hering

Beträgt der Invaliditätsgrad eines Unfallgeschädigten 10 % und mehr, so ist die Versicherungsgesellschaft verpflichtet, die Angelegenheit dem Ausschuss für Verkehrsschäden zu melden. Diese hat die Prüfung der Ersatzleistungen während der Invaliditätszeit vorzunehmen. Zu erstatten sind die schadensbedingten Kosten sowie die Einkommensverluste. Bei der Berechnung der Einkommensverluste werden Rentenzahlungen und sonstige Einkommen abgezogen. Ausländer erhalten im Regelfall Nettozahlungen.

Das schwedische Schadensersatzgesetz sieht in den Fällen der Invalidität Zahlungen in Form von Leibrenten vor. Dies geschieht soweit die Ersatzleistungen für die Versorgung der Geschädigten von besonderer Bedeutung sind. Einmalzahlungen sind allerdings in besonderen Fällen zulässig. Dieser Fall ist u.a. dann gegeben, wenn der Geschädigte Ausländer ist und nicht in Schweden wohnt.

Verändern sich die Verhältnisse des Geschädigten wesentlich, so kann die Entschädigungsfrage neu geprüft werden.

Erhebliche schadensbedingte Mehrkosten für Behandlungen, Medikamente usw. können durch eine Kostenleibrente kompensiert werden.