OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 29.08.2006
1 M 46/06
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 ; FeV § 46 Abs. 1 ; FeV § 46 Abs. 3 ; FeV § 46 Abs. 5 ; FeV § 13 Nr. 2 Buchst. c ; FeV § 28 ; Richtlinie 91/439 Art. 1 Abs. 2 ; Richtlinie 91/439 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) ; Richtlinie 91/439 Art. 8 Abs. 4 ; Richtlinie 91/439 Art. 9 ;
Fundstellen:
DÖV 2006, 1013
NJW 2007, 1154
VRS 111, 383
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 292/06

EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Aberkennung; Eignung; Alkoholmissbrauch; Polen; Anerkennung; Anerkennungsgrundsatz; Rechtsmissbrauch; Täuschung; Gutachteranforderung; Führerscheintourismus; Führerschein-Richtlinie

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 1 M 46/06

DRsp Nr. 2008/2564

EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Aberkennung; Eignung; Alkoholmissbrauch; Polen; Anerkennung; Anerkennungsgrundsatz; Rechtsmissbrauch; Täuschung; Gutachteranforderung; Führerscheintourismus; Führerschein-Richtlinie

»1. Nach Maßgabe des in der Führerschein-Richtlinie niedergelegten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des EuGH besteht grundsätzlich auch keine Befugnis der deutschen Behörden, im Hinblick auf vor dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis eingetretene Umstände einen Eignungsnachweis zu verlangen. 2. Die deutschen Behörden können in Fällen eines rechtsmissbräuchlichen Erwerbs der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise einen Eignungsnachweis nach deutschem Recht verlangen, weil dann dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz verwehrt ist. 3. Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Erwerbs setzt indes greifbare tatsächliche, objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis erfolgt ist, um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen. In jedem Fall ist demnach eine entsprechende Einzelfallprüfung durch die Behörde erforderlich.