Fälligkeit der Schadensersatzforderung

Autor: Stephan Schröder

Wenn das Pflichtversicherungsgesetz die Sanktion für eine Verletzung der Bearbeitungsfrist daran knüpft, dass die Haftung dem Grunde nach feststeht und der Schaden auch der Höhe nach vollständig belegt ist, kann damit kaum deutlicher gesagt werden, dass der Erfolg der Bearbeitung, nämlich die Befriedigung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, dessen Fälligkeit voraussetzt.

Die Prüfungsfrist des Kfz-Haftpflichtversicherers beginnt erst mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens des Geschädigten. Für den Zugang dieses Schreibens ist auch im Anwendungsbereich des § 93 ZPO der geschädigte Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet (OLG Saarland, Beschl. v. 17.05.2019 - 4 W 4/19, SVR 2019, 347). Daran orientiert sich das gesamte Vorgehen, welches der Anwalt zur Beschleunigung der Regulierung unternehmen kann. Nur bei gegebener Fälligkeit macht es Sinn, Zwangsmaßnahmen anzudrohen oder durchzuführen. Die Fälligkeit entscheidet darüber, von wem die weiteren Aktivitäten entwickelt werden müssen. Hieraus folgt, dass

bei gegebener Fälligkeit der Versicherer tätig werden muss;

bei deren Fehlen die Initiative allein auf Seiten des Anwalts liegt.

Dementsprechend ordnet das Gesetz in § 119 Abs. 3 VVG an: Es ist zunächst Verpflichtung des Geschädigten, die Belege für den Schaden zu beschaffen und der Versicherung vorzulegen.