Autor: Stephan Schröder |
Der zur Höhe des Schadens erforderliche Nachweis (Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten) ist vom Geschädigten zu beschaffen, was sich aus § 119 Abs. 3 VVG ergibt. Wie bereits dargelegt wurde, ist der vollständige Beleg über den Umfang des Schadens Voraussetzung für die Fälligkeit. Wenn durch Unterlassen in diesem Bereich Verzögerungen eintreten, sind sie als allein vom Anspruchsteller verursacht.
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