Zeugenaussagen vorlegen

Autor: Stephan Schröder

Das Unterlassen einer Schadensmeldung durch den Unfallgegner hat im Ergebnis dieselbe Wirkung wie eine abweichende Darstellung des Unfallhergangs. Die Regulierung verzögert sich. Zwar werden in der Praxis in solchen Fällen Aussagen bei den vom Geschädigten genannten Zeugen vom Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung angefordert; dies geschieht aber häufig erst, nachdem der eigene Versicherungsnehmer mehrfach und erfolglos zur Schadensmeldung aufgefordert worden ist.

Hinweis!

Die damit verbundene Verzögerung kann vermieden werden, wenn der Anwalt des Geschädigten bereits im Zeitpunkt der ersten Maßnahmen von sich aus Zeugenaussagen einholt. Zu Mustern hierzu siehe Teil 4.2.1 und Teil 4.4.5. Wenn dies noch nicht geschehen ist, sollte das umgehend nachgeholt werden. Zu den Textvorschlägen hierzu siehe Teil 7.4.4.