Fälligkeit, Verzug und Anwaltskosten

Autor: Frank Hofmann

A.2.7.1 AKB 2015 (Stand 21.05.2021) enthält für die Kaskoentschädigung eine ausdrückliche, gesonderte Regelung über die Fälligkeit. Sie wird hiernach innerhalb von zwei Wochen gezahlt, sobald der Versicherer seine Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt hat.

Die Feststellung der Entschädigung gem. A.2.14.1 AKB umfasst nicht nur die Feststellungen zur Höhe des Anspruchs des Versicherungsnehmers, sondern auch sämtliche Feststellungen zum Grund. Eine vorangehende Deckungsablehnung des Versicherers kann die Fälligkeit allein nicht herbeiführen, so dass auch die Verjährungsfrist für den Leistungsanspruch nicht vorher beginnt (BGH, Urt. v. 27.02.2002 - IV ZR 238/00, VersR 2002, 472; LG München, Urt. v. 17.01.2012 - 25 U 620/11, VersR 2012, 1116); ebenso wenig kann Fälligkeit eintreten und damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnen, bevor der Versicherungsnehmer eine für die Leistung notwendige Mitwirkungshandlung erbracht hat (BGH, Urt. v. 13.03.2002 - IV ZR 40/01, VersR 2002, 698). Die Feststellung der Entschädigung kann:

entweder einseitig durch Erklärung des Versicherers

oder - im Streitfall über deren Höhe - durch ein Gutachten des Sachverständigenausschusses (A.2.6 AKB 2015)

erfolgen. Demgemäß ist in einem solchen Streitfall die Feststellung durch den Sachverständigenausschuss Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit.