Autor: Frank Hofmann |
A.2.7.1 AKB 2015 (Stand 21.05.2021) enthält für die Kaskoentschädigung eine ausdrückliche, gesonderte Regelung über die Fälligkeit. Sie wird hiernach innerhalb von zwei Wochen gezahlt, sobald der Versicherer seine Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt hat.
Die Feststellung der Entschädigung gem. A.2.14.1 AKB umfasst nicht nur die Feststellungen zur Höhe des Anspruchs des Versicherungsnehmers, sondern auch sämtliche Feststellungen zum Grund. Eine vorangehende Deckungsablehnung des Versicherers kann die Fälligkeit allein nicht herbeiführen, so dass auch die Verjährungsfrist für den Leistungsanspruch nicht vorher beginnt (BGH, Urt. v. 27.02.2002 -
entweder einseitig durch Erklärung des Versicherers |
oder - im Streitfall über deren Höhe - durch ein Gutachten des Sachverständigenausschusses (A.2.6 AKB 2015) |
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|