Abtretung

Autor: Frank Hofmann

Da Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung auch dann besteht, wenn der Versicherungsnehmer ohne Beteiligung eines Dritten den Unfall herbeigeführt hat, liegt es bei einem Streit über die Eintrittspflicht des Versicherers nahe, dem Versicherungsnehmer durch Abtretung des Entschädigungsanspruchs eine Zeugenposition zu verschaffen. Für diesen Fall ist jedoch das Abtretungsverbot nach A.2.7 AKB 2015 zu beachten, wonach eine Abtretung und Verpfändung vor der endgültigen Feststellung der Entschädigung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers ausgeschlossen ist. Dieses Abtretungsverbot ist wirksam und konnte nicht als Überraschungsklausel über §§ 307 ff. BGB angegriffen werden. Es gilt auch gegenüber dem Fahrer, wenn dieser wegen des von ihm selbst verschuldeten Unfalls dem Halter den Fahrzeugschaden ersetzen muss und ihm in diesem Zusammenhang die Kaskoansprüche abtreten will (OLG Hamm, Urt. v. 28.06.1995 - 20 U 312/94, NJW-RR 1996, 672). Ebenso wenig lässt sich das Abtretungsverbot umgehen, dass der Versicherungsnehmer einem Dritten lediglich eine Einziehungsermächtigung erteilt.