VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.10.2008
10 S 2012/08
Normen:
StVG § 6e ; FeV § 10 Abs. 1 Nr. 3 ; FeV § 48a ; FeV § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 1523
DÖV 2009, 175
NJW 2009, 870
NZV 2010, 112
VRS 115, 383
zfs 2008, 719
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1108/08

Fahrerlaubnis: Ausnahme; Ausnahmegenehmigung; Mindestalter; Unbegleitetes Fahren; Begleitetes Fahren ab 17 Jahre

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 10 S 2012/08

DRsp Nr. 2008/19360

Fahrerlaubnis: Ausnahme; Ausnahmegenehmigung; Mindestalter; Unbegleitetes Fahren; Begleitetes Fahren ab 17 Jahre

»1. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Genehmigung einer Ausnahme vom Mindestalter nach § 74 Abs. 1 und Abs. 2 FeV davon abhängig gemacht wird, dass die Einhaltung der Altersgrenze für den Betroffenen aufgrund außergewöhnlicher Umstände auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Senkung des Verkehrsrisikos durch junge Fahranfänger eine unzumutbare Härte bedeutet. 2. Für die Ausnahmegenehmigung genügt es nicht, dass der Minderjährige bereits im Rahmen des Modells "Begleitetes Fahren mit 17 Jahren" Kraftfahrzeuge ohne Beanstandungen geführt hat.«

Normenkette:

StVG § 6e ; FeV § 10 Abs. 1 Nr. 3 ; FeV § 48a ; FeV § 74 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist das Beschwerdegericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Prüfung der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (§146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).