VG Freiburg - Beschluss vom 24.04.2024
6 K 931/24
Normen:
StVG § 3; FeV § 46; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 14 i.d.F. bis zum 31.03.2024; CanG Art. 14;

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung; Positiver Befund auf Cannabinoide und einer Blutalkoholkonzentration von 1,91 Promille

VG Freiburg, Beschluss vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 6 K 931/24

DRsp Nr. 2024/6289

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung; Positiver Befund auf Cannabinoide und einer Blutalkoholkonzentration von 1,91 Promille

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3; FeV § 46; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 14 i.d.F. bis zum 31.03.2024; CanG Art. 14;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung.

Der 1991 geborene Antragsteller ist seit Januar 2022 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B auf Probe. Am 02.12.2022 wurde er, der sich unter Alkoholeinfluss stehend (AAK 0,99 mg/l) gerade in seinem parkenden Fahrzeug aufhielt, gegen 21:35 Uhr einer Polizeikontrolle unterzogen. Hierbei wurden im Fahrzeug eine Metalldose mit BtM-Utensilien sowie 10,5 g Marihuana und 3,49 g Marihuana Tabak sichergestellt und unter dem Wagen ein abgerauchter Joint aufgefunden. Der Antragsteller gab an, drei Stunden zuvor an diesen Ort gefahren zu sein und dann Alkohol getrunken zu haben. Am Abend des Vortags habe er einen Joint geraucht. Eine um 23:05 Uhr entnommene Blutprobe ergab mit 2,2 ng/ml THC einen positiven Befund auf Cannabinoide und eine Blutalkoholkonzentration von 1,91 Promille.