Der Senat kann offen lassen, ob ein Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt wurde (siehe § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt schon deshalb nicht vor, weil die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannte Rechtsfrage, ob die in einem Steuerbescheid aufgenommene "Bitte" bezüglich der Kfz-Kosten künftig ein Fahrtenbuch zu führen, "Verwaltungsaktqualität" hat, nicht klärungsbedürftig ist (vgl. zu diesem Erfordernis Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28). Die Rechtsfrage ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat.
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