Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger wendet sich gegen eine ihm erteilte Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs.
Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Nach den Feststellungen einer Geschwindigkeitsmessung wurde mit diesem Fahrzeug am 13.07.2018 um 11:26 Uhr in XXX, B 31 NEU, XXXweg eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Dabei verzeichnete das dort eingesetzte Messgerät ESO ES 3.0 5567 eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h (Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung nach Toleranzabzug: 129 km/h).
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