OLG Köln - Urteil vom 07.11.2000
3 U 100/98
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 BGB ; PflVersG § 3 ; StVG § 8a ;
Fundstellen:
DAR 2001, 81
DAR 2001, 81
NJW-RR 2002, 530
NZV 2002, 374
NZV 2002, 374
OLGReport-Köln 2001, 45
SP 2001, 43
VRS 100, 87
VRS 100, 87
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 30.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 496/96

Fahrzeughalter muss Bedeutung der DOT-Nummer nicht kennen

OLG Köln, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 3 U 100/98

DRsp Nr. 2001/762

Fahrzeughalter muss Bedeutung der DOT-Nummer nicht kennen

1. Von einem durchschnittlichen Fahrzeughalter kann nicht erwartet werden, dass er aus der auf der Seitenwand eines Reifens eingetragenen Zahlenfolge (sog. DOT-Nummer) zutreffende Schlüsse auf das Herstellungsdatum eines Reifens zu ziehen vermag.2. Von einem Autoverwerter, dessen Geschäft darin besteht, wiederverwertbare Teile aus Alt- oder Unfallfahrzeugen zwecks Weiterverkaufs auszusortieren und den Rest zu verschrotten, ist zu erwarten, dass ihm die Bedeutung der DOT-Nummer geläufig ist und er demzufolge Reifen, die wegen zu hohen Alters nicht mehr verkehrssicher sind, nicht mehr an einen privaten Kunden zum möglichen Einsatz im Straßenverkehr weiterverkauft. Darauf darf sich der Kunde verlassen. Er braucht daher den beim Händler gekauften gebrauchten Reifen nicht in einem Fachbetrieb auf seine Gebrauchstauglichkeit hin überprüfen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 BGB ; PflVersG § 3 ; StVG § 8a ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)