I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigung auf Grund einer zwischen der U. GmbH, die inzwischen insolvent ist, und der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung für den von der Gesellschaft geleasten Porsche GT 3 (amtliches Kennzeichen XXX-XX XXX). Dem Versicherungsvertrag liegen die GKA
Die U. GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, betrieb eine Tankstelle mit Werkstatt in T..
Unter dem 14.10.2003 meldete sich der Kläger bei dem Veranstalter P. e.V. zu einem Fahrtraining in S. an. In den Teilnahmebedingungen heißt es u.a. :
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