OLG Köln - Urteil vom 21.11.2006
9 U 76/06
Normen:
AKB § 2b ;
Fundstellen:
NZV 2007, 75
OLGReport-Köln 2007, 244
VersR 2007, 683
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 290/04

Fahrzeugversicherung bei Teilnahme an Fahrtraining

OLG Köln, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 9 U 76/06

DRsp Nr. 2007/71

Fahrzeugversicherung bei Teilnahme an Fahrtraining

»1. Der Begriff "Fahrveranstaltung, bei der es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt" (§ 2 b Abs. 5 c) der vereinbarten GKAAKB) umschreibt ein "Rennen" im Sinne von § 29 StVO. Die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit muss den Charakter der Veranstaltung prägen und es muss eine Platzierung der Teilnehmer erfolgen.2. Eine "dazugehörige Übungsfahrt" liegt nur vor, wenn sie sich die Fahrveranstaltung unmittelbar auf ein konkretes Rennen bezieht, bei dem es auf Höchstgeschwindigkeit ankommt.«

Normenkette:

AKB § 2b ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigung auf Grund einer zwischen der U. GmbH, die inzwischen insolvent ist, und der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung für den von der Gesellschaft geleasten Porsche GT 3 (amtliches Kennzeichen XXX-XX XXX). Dem Versicherungsvertrag liegen die GKA AKB zugrunde (Bl. 46 GA).

Die U. GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, betrieb eine Tankstelle mit Werkstatt in T..

Unter dem 14.10.2003 meldete sich der Kläger bei dem Veranstalter P. e.V. zu einem Fahrtraining in S. an. In den Teilnahmebedingungen heißt es u.a. :