Die Beschwerde, die auf die drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützt ist, hat keinen Erfolg.
1. Entgegen der Annahme der Klägerin hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung ist nur gegeben, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 (91 f.)). Eine solche Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.
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