BVerwG - Beschluß vom 10.05.1996
11 B 29.96
Normen:
FStrG § 7, 8 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 10 § 10 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayVBl 1997, 532
Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 24
DÖV 1997, 743
DVBl 1996, 925
NJW 1997, 540
NVwZ 1996, 1210
NZV 1996, 334
ThürVBl 1997, 84
VerkMitt 1997, 28
VerkMitt 1997, Nr. 35
VRS 92, 471
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 23.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1216/92
VGH Baden-Württemberg, vom 14.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 2428/94

Fernstraßenrecht sondernutzung durch Aufstellen einer Großplakatanschlagtafel

BVerwG, Beschluß vom 10.05.1996 - Aktenzeichen 11 B 29.96

DRsp Nr. 1997/5974

Fernstraßenrecht sondernutzung durch Aufstellen einer Großplakatanschlagtafel

»Die Benutzung einer Bundesfernstraße zum Aufstellen einer "Großplakatanschlagtafel" stellt auch dann eine Sondernutzung dar, wenn die Anschlagtafel nur geringfügig in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt.«

Normenkette:

FStrG § 7, 8 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 10 § 10 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde, die auf die drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützt ist, hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Annahme der Klägerin hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung ist nur gegeben, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 (91 f.)). Eine solche Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.