OVG Niedersachsen - Beschluss vom 15.10.2019
12 ME 162/19
Normen:
StVG § 3; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 und S. 5 und S. 7; StVG § 4 Abs. 9; FeV § 48 Abs. 10 S. 2; GKG § 52 Abs. 1;

Festsetzung des Streitwerts für die Entziehung der Fahrerlaubnis und zugleich mit dem Verlust der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen 12 ME 162/19

DRsp Nr. 2020/330

Festsetzung des Streitwerts für die Entziehung der Fahrerlaubnis und zugleich mit dem Verlust der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Ist mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 3, 4 StVG gemäß § 48 Abs. 10 Satz 2 FeV zugleich der Verlust der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verbunden, so beträgt der Streitwert (im Klageverfahren) 10.000 EUR.

Normenkette:

StVG § 3; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 und S. 5 und S. 7; StVG § 4 Abs. 9; FeV § 48 Abs. 10 S. 2; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Der am 21. Mai 1969 geborene, vormals als Busfahrer tätige Antragsteller wendet sich gegen die auf dem sog. Punktesystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 StVG) beruhende, nach § 4 Abs. 9 StVG von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG vorausgesetzten, mit insgesamt mindestens acht Punkten bewerteten Verkehrsverstöße beging der Antragsteller in der Zeit zwischen dem 3. März 2014 und dem 6. November 2018; die Ahndung des letztgenannten Verstoßes wurde am 15. April 2019 rechtskräftig.