I.
Der am 21. Mai 1969 geborene, vormals als Busfahrer tätige Antragsteller wendet sich gegen die auf dem sog. Punktesystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 StVG) beruhende, nach § 4 Abs. 9 StVG von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG vorausgesetzten, mit insgesamt mindestens acht Punkten bewerteten Verkehrsverstöße beging der Antragsteller in der Zeit zwischen dem 3. März 2014 und dem 6. November 2018; die Ahndung des letztgenannten Verstoßes wurde am 15. April 2019 rechtskräftig.
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