BGH, Urteil vom 03.04.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 111/83
DRsp Nr. 1994/4438
Feststellung relativer Fahruntüchtigkeit
1. Allein aus dem Umstand, daß ein unter Alkoholeinfluß stehender Fahrer seine Geschwindigkeit nicht den Verkehrsverhältnissen angepaßt hat (§ 3 Abs. 1StVO), kann nicht auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit geschlossen werden (hier: 1,02 o/oo). 2. Es liegt im Rahmen der tatrichterlichen Entscheidungsfreiheit, aus dem Fehlen von Eintragungen im Zentralregister bei ausgedehnter, langjähriger Fahrerfahrung den Schluß auf positive Fahreigenschaften des Versicherungsnehmers zu ziehen, welche die Annahme nahelegen, daß er in nüchternem Zustand die zum Unfall führende Verkehrssituation gemeistert hätte.